Seitenbereiche
Inhalt

Musik in der Zahnarztpraxis

GEMA unterliegt vor dem BGH

Der Fall

Ein Zahnarzt hat im Wartebereich seiner Praxis Hörfunksendungen als Hintergrundmusik laufen lassen. Der Zahnarzt hatte anfänglich mit der GEMA einen Lizenzvertrag geschlossen, den er jedoch 2012 fristlos gekündigt hatte. Begründung: Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.03.2012, C-135/10 stellt die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe dar. Die GEMA klagte daraufhin restliche Gebühren ein, ohne Erfolg.

Urteil des BGH

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) konnte der Zahnarzt den Vertrag zu Recht fristlos kündigen, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das EuGH-Urteil entfallen ist. Der BGH betonte in der Urteilsfindung, dass er an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden sei. Insofern sei die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig (Urteil vom 18.06.2015, I ZR 14/14).

Stand: 28. August 2015

Bild: rgvc - Fotolia.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Gaildorf finden wir für Sie individuelle Lösungen nach Maß, die bedeutsame steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte erschließen. Natürlich beraten wir dabei auch Mandanten im Umkreis wie z.B.: in Schwäbisch Hall, Crailsheim, Murrhardt oder Gschwend. Sie haben Fragen zu diesem Thema? Nutzen Sie das unverbindliche Vorteils-Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.