Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil (v. 8.9.2021 - 5 AZR 149/21) den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Fällen, in denen die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genau den Zeitraum einer Kündigungsfrist umfasst, in Frage gestellt. Im Streitfall kündigte eine kaufmännische Angestellte ein Arbeitsverhältnis am 8.2.2019 zum 22.2.2019 und legte gleichzeitig eine auf den Kündigungstag datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung.
BAG-Urteil
Das BAG erkannte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar als zugelassenes Beweismittel an. Der Arbeitgeber kann jedoch den Beweiswert erschüttern, wenn er entsprechende Umstände darlegt, die gegen eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit sprechen. In diesem Fall gilt dann die sogenannte umgekehrte Beweislast, d. h. der Arbeitnehmer muss dann beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig ist. Ein solcher Beweis kann der Arbeitnehmer nach dem BAG-Urteil insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht führen. Im Streitfall ist die Beweisführung der Angestellten allerdings nicht gelungen, weswegen die Klage abgewiesen wurde. Eine Koinzidenz zwischen Kündigung und Beginn einer Arbeitsunfähigkeit begründet stets ernsthafte Zweifel an einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Stand: 26. November 2021