Seitenbereiche
Inhalt

Betriebsschließungsversicherung bei Corona

Der Fall

Ein Gastwirt hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er wollte daraus eine Entschädigung für die coronabedingte zwangsweise Schließung seines Restaurants erhalten. Der Gastronom bezog sich dabei auf die „Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)". Nach dem Vertrag sollte der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Falle einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen ersetzen. Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass Corona in den ZBSV 08 nicht ausdrücklich erwähnt sei.

Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Revision zurück und sah dies im Prinzip genauso (Urteil vom 26.1.2022, IV ZR 144/21). Nach Auffassung des BGH ergeben sich die versicherten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger aus dem Katalog der ZBSV 08, welcher abschließend ist. Darin sei weder die Krankheit Covid-19 noch der Krankheitserreger SARS-Cov-2 aufgeführt.

Stand: 29. März 2022

Bild: h_lunke - Fotolia.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Gaildorf finden wir für Sie individuelle Lösungen nach Maß, die bedeutsame steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte erschließen. Natürlich beraten wir dabei auch Mandanten im Umkreis wie z.B.: in Schwäbisch Hall, Crailsheim, Murrhardt oder Gschwend. Sie haben Fragen zu diesem Thema? Nutzen Sie das unverbindliche Vorteils-Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.