Seitenbereiche
Inhalt

Aufspürung von ausländischem Erbvermögen

Kontostände am Todestag

Inländische Kreditinstitute müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beim Tod eines Kunden Kontoguthaben (einschließlich der Guthaben auf Gemeinschaftskonten), Depots mit den aktuellen Wertständen als auch die Unterhaltung eines Schließfaches den Finanzbehörden melden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Vermögenswerte, die der Erblasser im Ausland unterhalten hat (vom 16.11.2016, II R 29/13).

Auslandskonten

Inländische Kreditinstitute müssen nach Auffassung des BFH  in die Anzeigen nach § 33 ErbStG auch Vermögensgegenstände einbeziehen, die von einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden. Ein dort bestehendes strafbewährtes Bankgeheimnis (im Streitfall das österreichische Bankgeheimnis) steht dem nicht entgegen.

EuGH-Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof hat darüber hinaus die Frage verneint, ob die Erstreckung der Pflicht zur Erstellung von Todesfallmeldungen auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht verstößt. Unerheblich ist, ob ein Bankgeheimnis (im Streitfall das österreichische Bankgeheimnis) eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet. Nach Auffassung des EuGH führt der bloße Umstand, dass das österreichische Recht eine Anzeigepflicht nicht kennt, nicht zum Ausschluss der Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, in den übrigen EU-Ländern belegene Vermögenswerte eines im Inland verstorbenen Erblassers einer Meldepflicht für Inlandsbanken zu unterstellen.

Stand: 29. März 2017

Bild: Zerbor - Fotolia.com

Wir über uns

Als Steuerberater in Gaildorf finden wir für Sie individuelle Lösungen nach Maß, die bedeutsame steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte erschließen. Natürlich beraten wir dabei auch Mandanten im Umkreis wie z.B.: in Schwäbisch Hall, Crailsheim, Murrhardt oder Gschwend. Sie haben Fragen zu diesem Thema? Nutzen Sie das unverbindliche Vorteils-Erstgespräch!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.